21. Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes

21. Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes

KUNDMACHUNG

Die Gemeinde Forchtenstein hat das Verfahren zur 21. Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes eingeleitet. Gemäß § 43 Abs. 4 iVm §§ 42 Abs. 2 und 25 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der Entwurf des Digitalen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Forchtenstein sowie der Umweltbericht für sechs Wochen, das ist in der Zeit

von 09.06.2026 bis 21.07.2026

im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.

Die genaue Lage des Gebietes, auf welches sich die Änderung bezieht, ist aus den im Gemeindeamt aufliegenden digitalen Unterlagen ersichtlich.

Gemäß § 42 Abs. 4 Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, i.d.g.F., ist jedermann berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen zum Flächenwidmungsplan vorzubringen.

Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, i.d.g.F., können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, während der Auflagefrist zum Umweltbericht Stellung nehmen.

Der Bürgermeister
Dipl.-Ing. Dr. Alexander Rüdiger Knaak